Das Trinkwasser darf somit ab sofort und ohne Einschränkung wieder für jegliche Art von häuslicher Arbeit verwendet werden. Nichtsdestotrotz möchten wir aufgrund der Situation auf Art. 40 des Wasserversorgungsreglement hinweisen: «Der Verbraucher ist bestrebt, das Wasser mit Bedacht und sparsam zu verwenden. Die Gemeinde hat diesbezüglich eine Aufsichtspflicht und ergreift nötigenfalls Massnahmen, um die Verschwendung zu stoppen, (...).»
Betreffend der Wiederauffüllung von Schwimmbecken möchten wir Sie daran erinnern, sich beim Bauamt zu melden, um Ihre Anfrage bestmöglich koordinieren zu können.
Wir danken Ihnen für die wertvolle Zusammenarbeit und grüssen Sie freundlich.